Grüne oder gelbe Liste? EAV-Schlüssel und Anhang VII

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  • 2026-10-09

Permitra • Abfalleinstufung 

Grüne oder gelbe Liste? Warum der EAV-Abfallschlüssel allein nicht ausreicht

Ein Auftraggeber nennt Ihnen den Abfallschlüssel 15 01 02 oder 19 12 04 und sagt: „Das ist gewöhnlicher Kunststoff, Anhang VII reicht aus.“ Können Sie damit die Ladung übernehmen und losfahren?

Allein anhand des Schlüssels lässt sich das nicht entscheiden. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie die konkrete Abfallcharge, die Route und die Anlageprüfen und anschließend das richtige Verfahren wählen.

Dieser Leitfaden behandelt die EU-Vorschriften zur Abfallverbringung. Die Angaben des GIOŚ beschreiben die polnische Verwaltungspraxis; prüfen Sie für jede Route die Anforderungen der zuständigen Behörden.

Drei Prüfungen vor Verwendung von Anhang VII

Prüfen Sie vor der Auftragsannahme nacheinander drei Punkte:

1

Abfallschlüssel: Ermitteln Sie den EAV-/LoW-Schlüssel und den zutreffenden Basel-/OECD-Eintrag; beide haben unterschiedliche Funktionen.
2

Tatsächliche Charge: Prüfen Sie Zusammensetzung, Verunreinigungen, Eigenschaften und mögliche Gemische.
3

Route und Anlage: Bestimmen Sie Ziel- und Transitländer sowie die vorgesehene Verwertung oder Beseitigung.

Zwei Codesysteme – zwei unterschiedliche Fragen

System Beispiel Was wird damit bestimmt?
Europäisches Abfallverzeichnis – EAV/LoW 15 01 02, 19 12 04 Abfallart für die Dokumentation und Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich. Daraus folgt noch keine Zuordnung zur grünen Liste für Verbringungen.
Basel-/OECD-Einträge und Anhänge III, IIIA, IIIB und IV z. B. B1010 für bestimmte Metallschrotte; EU3011 für bestimmte Kunststoffabfälle innerhalb der EU Zusammen mit weiteren Voraussetzungen bestimmen sie, ob Informationspflichten gelten oder eine vorherige Notifizierung und Zustimmung notwendig sind.

Die „grüne Liste“ umfasst in der Praxis Abfälle nach Anhang III der Verordnung 2024/1157. Das Informationsverfahren nach Artikel 18 kann auch bestimmte Gemische nach Anhang IIIA und Abfälle nach Anhang IIIBumfassen, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die „gelbe Liste“ umfasst Abfälle gemäß Anhang IV, für die eine vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung erforderlich ist. Innerhalb der EU sind auch zur Beseitigung bestimmte Abfälle notifizierungspflichtig, selbst wenn ihre Beschreibung zu einem Eintrag der grünen Liste passen könnte. GIOŚ: Wann eine Notifizierung erforderlich ist.

Bei regulären Verbringungen zur Verwertung nach Artikel 4 Absatz 4 gelten die Informationspflichten nach Artikel 18 für Mengen über 20 kg. Für Laboranalysen und Versuche zur Abfallbehandlung gelten besondere Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 5.

Außerdem gibt es einen dritten Fall: Für den Abfall existiert kein zutreffender Einzeleintrag in den Anhängen oder es handelt sich um ein nicht zugelassenes Gemisch. Er steht deshalb nicht automatisch auf der „gelben Liste“, bei einer Verwertung ist jedoch grundsätzlich ebenfalls eine Notifizierung mit Zustimmung erforderlich. Gesetzliche Sonderausnahmen sind gesondert zu prüfen. GIOŚ: Nicht gelistete Abfälle und Gemische.

Fünf Schritte: Das richtige Verfahren vor der Beladung bestimmen

1. Tatsächlichen Inhalt der Ladung feststellen

Fordern Sie EAV-/LoW-Schlüssel, Herkunft, genaue Beschreibung und Zusammensetzung des Abfalls sowie Angaben zu Fremdstoffen und Verunreinigungen an. Bei Kunststoffen sind die Polymere und weitere Materialien relevant; bei sortierten Fraktionen die tatsächliche Zusammensetzung und nicht nur die Handelsbezeichnung. Als Nachweise eignen sich Spezifikationen, Analyseergebnisse oder Sortierprotokolle. Leiten Sie den Basel-/OECD-Eintrag nie allein aus dem Titel einer Frachtanfrage ab.

2. Den passenden Anhangseintrag bestimmen

Lesen Sie den vollständigen Basel-/OECD-Eintrag sowie Anhang III, IIIA, IIIB oder IV der Verordnung 2024/1157. Prüfen Sie Beschreibung, Umfang, Ausnahmen und Beschränkungen nach Bestimmungsland. Ein Gemisch aus mehreren „grün gelisteten“ Abfällen ist nicht automatisch der grünen Liste zuzuordnen: Für das Informationsverfahren muss es unter einen geeigneten Eintrag in Anhang IIIA oder unter einen einzelnen zutreffenden Eintrag fallen und dessen Bedingungen erfüllen. Die Europäische Kommission unterscheidet EU3011, EU48 und AC300 für verschiedene Kunststofffraktionen innerhalb der EU; außerhalb der EU gelten gesonderte Regeln, unter anderem für B3011. Kommission: Verbringung von Kunststoffabfällen.

3. Verunreinigungen, Gefahreneigenschaften und POP prüfen

Ein vermeintlich passender Eintrag der grünen Liste genügt nicht. Nach Anhang III können Verunreinigungen Artikel 18 ausschließen, wenn sie die abfallbedingten Risiken wesentlich erhöhen oder eine umweltgerechte Verwertung verhindern. Prüfen Sie Gefahreneigenschaften und persistente organische Schadstoffe (POP): Wird ein einschlägiger Grenzwert nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 erreicht, kann eine Notifizierung und Zustimmung nötig sein, auch wenn der Abfall nicht als gefährlich eingestuft ist. Verordnung 2024/1157: Artikel 4 und Anhang III.

Es gibt keine einheitliche zulässige Fremdstoffquote für sämtliche Abfälle. Maßgeblich sind der konkrete Eintrag, die Eigenschaften des Abfalls und die Möglichkeit einer umweltgerechten Verwertung. Besondere Kriterien sind in der aktuellen Rechtslage zu prüfen. Kommission: Kriterien für Verunreinigungen.

4. Zweck und tatsächliche Empfängeranlage prüfen

Stellen Sie fest, ob der Abfall zur Verwertung (R) oder zur Beseitigung (D)geht, wer ihn annimmt und welcher Vorgang tatsächlich vorgesehen ist. Artikel 18 erfasst bestimmte Verbringungen zur Verwertung; er ist nicht allein deshalb anwendbar, weil Abfälle theoretisch recycelbar sind. Verbringungen zur Beseitigung innerhalb der EU sind grundsätzlich verboten. Soweit eine Zustimmung unter den Voraussetzungen des Artikels 11 möglich ist, gilt das PIC-Verfahren. Kommission: Verbringungsverfahren.

5. Ziel und alle Transitländer prüfen

Benennen Sie Versand-, Transit- und Bestimmungsland. „Grüne“ Abfälle dürfen nicht in jedes Land allein mit Anhang VII verbracht werden. Beispielsweise gilt seit dem 21. Mai 2026 für Kunststoffabfallexporte aus der EU in Drittstaaten, auch OECD-Länder, ein besonderes Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung; innerhalb der EU kann entsprechend eingestuftes EU3011-Material Artikel 18 unterliegen. Für Nicht-OECD-Länder gelten weitere Verbote und Übergangsregeln. Prüfen Sie Einfuhr- und Transitvorschriften sowie die nationalen Berechtigungen des Beförderers. Kommission: Kunststoffregeln; GIOŚ: Verbringungsrichtungen. Ab dem 21. November 2026 gilt für Kunststoffabfälle ein Ausfuhrverbot in Nicht-OECD-Länder, mindestens bis zum 21. Mai 2029.

Beispiele: 15 01 02 und 19 12 04 – welche Aussage ist seriös?

EAV-/LoW-Schlüssel Was der Schlüssel aussagt Was zusätzlich zu klären ist
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff. Welche Polymere sind enthalten? Ist das Material ausreichend sortenrein und frei von störenden Fremdstoffen? Welcher Verbringungseintrag passt zur Charge, und wohin wird sie gebracht?
19 12 04 Kunststoffe und Gummi aus der mechanischen Abfallbehandlung. Wie hoch sind die Anteile von Kunststoff und Gummi? Welche Polymere und Fremdstoffe sind enthalten? Erfüllt die Charge einen Einzeleintrag oder einen zulässigen Gemischeintrag?

Auf die Frage „Darf ich mit Anhang VII fahren?“ lautet die korrekte Antwort in beiden Fällen: Bitte senden Sie Beschreibung und Zusammensetzung der konkreten Charge, die Route und die Anlage. Wir behaupten weder, dass jeder Abfall mit Schlüssel 19 12 04 notifiziert werden muss, noch dass jeder 15 01 02 unter die grüne Liste fällt. Diese Beispiele zeigen die Aussagegrenzen eines Abfallschlüssels. Kommission: Kunststoffkriterien.

Welche Dokumente sind nach der Einstufung erforderlich?

Prüfergebnis Verfahren für eine typische EU-interne Verbringung Welche Unterlagen?
Abfall erfüllt Anhang III oder IIIB; ein zulässiges Gemisch erfüllt Anhang IIIA Bei Verwertung: Informationsverfahren nach Artikel 18, sofern alle weiteren Bedingungen und Beschränkungen erfüllt sind. Neues Formular Anhang VII, Vertrag nach Artikel 18 und erforderliche Angaben zu Beteiligten und Anlage.
Abfall nach Anhang IV Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (PIC). Notifizierungsunterlagen, Zustimmungen der zuständigen Behörden und entsprechendes Begleitformular.
Kein zutreffender Einzeleintrag oder nicht ausgenommenes Gemisch Grundsätzlich PIC; den Abfall nicht automatisch als „gelb gelistet“ bezeichnen. Einstufung klären und Notifizierungsverfahren vor der Verbringung abschließen.
Abfall zur Beseitigung innerhalb der EU Verbringungen zur Beseitigung innerhalb der EU sind grundsätzlich verboten. Soweit eine Zustimmung unter den Voraussetzungen des Artikels 11 möglich ist, gilt das PIC-Verfahren. Zulässigkeit prüfen und Zustimmungen vor dem Versand einholen.

Polen — Hinweise des GIOŚ: Vom 21. Mai bis zum 31. Dezember 2026 akzeptiert GIOŚ das neue Formular Anhang VII in Papierform außerhalb von DIWASS für Artikel-18-Verbringungen; zusätzlich ist ein Vertrag nach dem neuen Artikel 18 erforderlich. Ab dem 1. Januar 2027 sollen Verbringungen der grünen Liste laut GIOŚ über DIWASS abgewickelt werden. Neue PIC-Notifizierungen erfolgen nach dem seit 21. Mai 2026 geltenden elektronischen Verfahren. Nach Artikel 85 Absatz 3 gilt die frühere Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 weiter, wenn die Notifizierung eingereicht wurde und die Bestimmungsbehörde den Empfang vor diesem Datum bestätigt hat. GIOŚ: Übergangsregelung Anhang VII; GIOŚ: PIC-Notifizierungen.

Wenn die zuständigen Behörden von Versand- und Bestimmungsland über die Einstufung nach den Anhängen III, IIIA, IIIB oder IV uneinig sind, dürfen Sie den Streit nicht eigenständig zugunsten von Anhang VII entscheiden. Die Verordnung 2024/1157 sieht hierfür das Notifizierungs- und Zustimmungsverfahren vor (Artikel 29 Absatz 4).

FAQ – häufige Fragen

Der Abfallschlüssel hat kein Sternchen. Ist der Abfall automatisch grün gelistet?

Nein. Das Sternchen betrifft die Einstufung im Europäischen Abfallverzeichnis. Das grenzüberschreitende Verfahren hängt außerdem vom Verbringungseintrag, der Zusammensetzung, dem Behandlungszweck und dem Ziel ab.

Sind alle Gemische gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfälle „gelb gelistet“?

Nein. Bestimmte Gemische in Anhang IIIA können unter Artikel 18 fallen; andere benötigen PIC, obwohl sie keinen eigenen Eintrag in Anhang IV haben. Prüfen Sie Zusammensetzung und Eintrag.

Reicht EU3011 für Kunststoffexporte außerhalb der EU?

Nein. EU3011 gilt für bestimmte EU-interne Verbringungen. Für Exporte außerhalb der EU gelten eigene Beschränkungen und seit 21. Mai 2026 die PIC-Pflicht. Kommission: Vorschriften nach Bestimmungsland.

Welche Angaben sind für die Einstufung nötig?

Benötigt werden zunächst EAV-/LoW-Schlüssel, Herkunft und Zusammensetzung, verfügbare Analysen oder Spezifikationen, Menge, Route einschließlich Transitländer, Empfängeranlage und vorgesehener R-/D-Vorgang. Erst damit kann der Anhangseintrag und danach Anhang VII oder PIC gewählt werden.

Sie haben nur den Abfallschlüssel und wissen nicht, ob die Ladung fahren darf?

Senden Sie Schlüssel, Beschreibung und Zusammensetzung, Versand- und Bestimmungsland, Transitländer und Empfängeranlage. Permitra hilft, die konkrete Verbringung einzustufen und das richtige Verfahren vor der Beladung zu bestimmen.

Amtliche Quellen und weiterführende Informationen

  1. Verordnung (EU) 2024/1157, Artikel 4, 18, 29 sowie Anhänge III, IIIA, IIIB, IV.
  2. GIOŚ, Verbringung von Abfällen der grünen Liste.
  3. GIOŚ, Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
  4. Europäische Kommission, Verbringung von Kunststoffabfällen.
  5. Europäische Kommission, Umsetzung der Verordnung 2024/1157.
  6. GIOŚ: Übergangsregelung für Anhang VII (Polen).
  7. GIOŚ: DIWASS und frühere PIC-Notifizierungen (Polen).
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und wurde am 9. Oktober 2026 anhand amtlicher Quellen geprüft. Er ersetzt keine Einzelfallprüfung; entscheidend sind Abfall, Route und Anlage.

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