Abfalltransport in die Schweiz und durch die Schweiz 2026 – Anhang VII, Notifizierung, Transit und Transportdokumente
Sie erhalten einen Auftrag zur Beförderung von Abfällen aus Deutschland in die Schweiz oder von Deutschland nach Italien über die Schweiz. Reicht Anhang VII aus? Benötigen Sie die Zustimmung des BAFU, eine Registrierung als Transporteur oder Zugang zu DIWASS?
Die Antwort hängt von Transportrichtung, Einstufung der Abfälle, geplanter Behandlung und den Staaten entlang der Route ab. Im Folgenden gehen wir diese Entscheidungen in der Reihenfolge durch, die sich vor der Auftragsannahme empfiehlt.
Drei Prüfungen vor der Einfahrt in die Schweiz
Prüfen Sie vor der Auftragsannahme nacheinander diese drei Punkte:
1. Beginnen Sie mit der Route: Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr?
Die Verordnung (EU) 2024/1157 gilt auf EU-Seite, gilt aber nicht unmittelbar in der Schweiz. In der Schweiz sind insbesondere die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), das Basler Übereinkommen und der OECD-Ratsbeschluss massgeblich. Die neuen EU-Regeln wirken sich dennoch auf Transporte zwischen der EU und der Schweiz aus. Für Notifizierungen, deren Eingang die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 bestätigt hat, kann nach Artikel 85 weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten; prüfen Sie die jeweiligen Zustimmungs- und Behandlungsfristen. BAFU: Auswirkungen der neuen EU-Vorschriften auf die Schweiz (Juli 2026).
| Route | Was ist zuerst zu prüfen? | Zuständige Behörde auf Schweizer Seite |
|---|---|---|
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EU → Schweiz z. B. DE → CH |
Das EU-Ausfuhrverfahren und die Frage, ob die Schweiz eine Einfuhrzustimmung verlangt; beachten Sie insbesondere B3011. | BAFU als Behörde am Bestimmungsort, sofern eine schweizerische Zustimmung erforderlich ist. |
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Schweiz → EU z. B. CH → DE |
Ob eine Ausfuhrbewilligung des BAFU erforderlich ist und welches Verfahren für die Einfuhr in die EU gilt. | BAFU als Behörde des Versandstaates, wenn die Ausfuhr bewilligungspflichtig ist. |
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Transit durch die Schweiz z. B. DE → CH → IT |
Ob die Durchfuhr dem BAFU notifiziert werden muss sowie die Verfahren in Versand- und Bestimmungsstaat. | BAFU als Durchfuhrbehörde bei notifizierungspflichtigen Verbringungen. |
2. Prüfen Sie den Abfall: Anhang VII oder Zustimmung?
Ermitteln Sie zuerst den Abfallcode, die tatsächliche Zusammensetzung, mögliche Verunreinigungen, den einschlägigen Basel-/OECD-Eintrag und das geplante Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren. Der sechsstellige Code des europäischen Abfallverzeichnisses oder das Fehlen eines Sternchens berechtigt allein noch nicht zur Verbringung mit Anhang VII. Prüfen Sie auch die schweizerischen Vorschriften für Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle: Trotz eines Eintrags in der grünen Liste kann die Zustimmung des BAFU erforderlich sein. BAFU: Leitfaden zum grenzüberschreitenden Abfallverkehr, Kapitel 3–6.
Bei der Einfuhr in die Schweiz ist grundsätzlich die Zustimmung des BAFU erforderlich (Art. 22 VeVA). Eine wichtige Ausnahme betrifft bestimmte Abfälle aus EU-/OECD-Staaten zur Verwertung: Sie müssen auf der grünen OECD-Liste stehen und dürfen nicht der Kontrolle nach Art. 14 Abs. 3 VeVA unterliegen. Bei der Ausfuhr aus der Schweiz ist grundsätzlich eine Bewilligung des BAFU erforderlich (Art. 15 VeVA), mit einer entsprechenden Ausnahme für bestimmte Abfälle der grünen Liste zur Verwertung in EU-/OECD-Staaten. Ist ein Zustimmungsverfahren vorgeschrieben, reicht Anhang VII allein nicht aus.
Führt die Route durch die Schweiz, verlangt Art. 29 VeVA grundsätzlich eine Notifizierung beim BAFU. Bei einer notifizierten Verbringung kann das BAFU die Durchfuhr innert 5 Tagen untersagen, nachdem die zuständige Behörde des Bestimmungsstaates den Eingang der Notifizierung bestätigt hat. Die Zustimmung zur Durchfuhr erfolgt gewöhnlich stillschweigend. Von der schweizerischen Notifizierung ausgenommen ist die Durchfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle der grünen OECD-Liste bzw. der Liste B des Basler Übereinkommens. Eine fehlende schweizerische Notifizierungspflicht entscheidet nicht automatisch über das in den EU-Staaten erforderliche Verfahren. BAFU: Durchfuhrregeln, Kapitel 6; Transitliste, aktualisiert am 1. Oktober 2026.
3. Was muss der Transporteur vorbereiten?
- Abfalldokument: Das neue Formular Anhang VII und den Vertrag nach Artikel 18 für Verbringungen, bei denen das allgemeine Informationsverfahren tatsächlich zulässig ist, oder das Begleitformular und die Zustimmungen bei notifizierten Verbringungen. Das BAFU stellt das neue Formular und einen Mustervertrag bereit. Prüfen Sie die nach der jeweiligen Übergangsregelung 2026 akzeptierte Formularfassung. BAFU: Formular und Vertrag.
- Zollabfertigung: Abfälle müssen beim Überschreiten der Schweizer Grenze korrekt angemeldet werden. Bei kontrollpflichtigen Abfällen sind die Angaben aus Zustimmung bzw. Notifizierung für die Zolldokumente relevant. Sonderabfälle sind bei der Durchfuhr als solche zu deklarieren. BAFU: Kapitel 6 und 9.
- Anforderungen in der EU: Prüfen Sie die nationalen Berechtigungen des Transporteurs in jedem EU-Staat auf der Route. Das BAFU bestätigt die DIWASS-Registrierungspflicht für Transporteure, die physisch in der EU tätig sind. Wählen Sie zur Validierung die zuständige EU-Behörde; wählen Sie nicht das BAFU, da es keine DIWASS-Konten validiert. BAFU: Ziffern 6–7.
- ADR/SDR: Prüfen Sie gesondert, ob die konkrete Ladung transportrechtlich als Gefahrgut eingestuft ist. Die Einstufung als kontrollpflichtiger oder gefährlicher Abfall beantwortet die ADR-Frage nicht automatisch. BAFU: Kapitel 9.2.
Schweizer Unternehmen können 2026 weiterhin Anhang VII auf Papier erstellen, unterzeichnen und ihren Partnern übermitteln. Auf EU-Seite gilt vom 21. Mai bis 31. Dezember 2026 eine Übergangspraxis mit Papierdokumenten für Artikel 18. Prüfen Sie bei für 2027 geplanten Transporten den elektronischen Ablauf in der EU und den DIWASS-Zugang aller Beteiligten. Die schweizerische Möglichkeit zur Papiernutzung befreit nicht generell von EU-Pflichten. BAFU: Ziffern 4 und 6; Europäische Kommission: DIWASS-Hinweise.
Im Strassengüterverkehr dürfen ausländische Transporteure keine Inlandkabotage zwischen zwei Orten in der Schweiz durchführen; das Verbot gilt auch für Abfälle. Eine Beladung in der Schweiz mit anschliessender internationaler Ausfuhr ist anders zu beurteilen. BAFU: Kapitel 9.3.
4. Zwei Details, die die Entscheidung verändern
B3011: gleicher Abfall, unterschiedliche Richtungen
Das BAFU weist ausdrücklich darauf hin, dass seit dem 21. Mai 2026 die Ausfuhr von Kunststoffabfällen des Eintrags B3011 aus der EU in die Schweiz auf EU-Seite der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Art. 44 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2024/1157 unterliegt. Gleichzeitig kann die Schweiz nach Angaben des BAFU entsprechende Abfälle ohne eigene Einfuhrzustimmung annehmen und bearbeitet diese Notifizierung nicht auf Schweizer Seite. In Richtung CH → EU lässt das BAFU für B3011 das Verfahren mit Anhang VII zu, sofern die weiteren Voraussetzungen der konkreten Verbringung erfüllt sind. Setzen Sie daher nicht automatisch „B3011 = Anhang VII“, ohne Transportrichtung und Zusammensetzung zu prüfen. BAFU: Ziffer 8.
Anlagenaudits bei Ausfuhren aus der EU ab 2027
Nach Angaben des BAFU ist ab dem 21. Mai 2027 für die Ausfuhr von Abfällen aus der EU in eine Schweizer Verwertungsanlage ein Audit erforderlich, das die umweltgerechte Abfallbewirtschaftung bestätigt. Der EU-Exporteur muss sicherstellen, dass dieses Audit durchgeführt wird. Im Juli 2026 teilte das BAFU mit, dass kein EU–Schweiz-Abkommen diese Pflicht aufhebt. Prüfen Sie vor Transporten nach diesem Datum den aktuellen Stand. BAFU: Ziffer 9.
Besondere Regeln gelten für gemischte Siedlungsabfälle, die aus der EU zur Verwertung in die Schweiz verbracht werden: Die Verordnung (EU) 2026/1703 führte eine Ausnahme für solche Ausfuhren ein, die am 30. Juli 2026 in Kraft trat. Daraus folgt keine allgemeine Befreiung von Notifizierung und Zustimmung. Europäische Kommission: Änderung betreffend die Schweiz.
Checkliste vor der Auftragsannahme
- ☐ Ich kenne Länder und Adressen der Be- und Entladung sowie alle Transitstaaten.
- ☐ Mir liegen Abfallcode, Zusammensetzung, Basel-/OECD-Eintrag, Angaben zu Verunreinigungen und Behandlungszweck vor.
- ☐ Ich habe die schweizerischen Kontrollvorschriften und den Zustimmungsbedarf in jeder betroffenen Rechtsordnung geprüft.
- ☐ Bei Kunststoffabfällen habe ich die richtungsabhängigen Regeln für B3011 geprüft.
- ☐ Ich habe den richtigen Anhang VII und Vertrag oder eine gültige Notifizierung, Zustimmungen und das Begleitformular.
- ☐ Zollabfertigung und Zolldokumente sind vorbereitet; EU-Berechtigungen und DIWASS sind geprüft.
- ☐ Ich habe ADR/SDR geprüft und unzulässige Kabotage in der Schweiz ausgeschlossen.
FAQ – häufige Fragen
Benötigt ein ausländischer Transporteur eine Schweizer Registrierungsnummer für Abfalltransporte?
Eine solche Pflicht besteht in der Schweiz für den reinen Transporteur nicht. Dennoch sind die Unterlagen der konkreten Verbringung, die Anforderungen der EU-Staaten und die Regeln des Strassengüterverkehrs zu prüfen.
Ist für den Transit von Deutschland nach Italien über die Schweiz immer die Zustimmung des BAFU nötig?
Nein. Für bestimmte grün gelistete Abfälle zur Verwertung entfällt die schweizerische Notifizierung. Bei notifizierten Verbringungen gilt das schweizerische Durchfuhrverfahren, üblicherweise mit stillschweigender Zustimmung nach Ablauf der massgeblichen Frist. Prüfen Sie stets die Pflichten in Deutschland und Italien.
Muss der Vertrag nach Artikel 18 im Fahrerhaus mitgeführt werden?
Der Vertrag muss der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können. Anhang VII bzw. seine zulässige Form muss die Verbringung im allgemeinen Informationsverfahren begleiten. Vereinbaren Sie mit dem Auftraggeber, wie Vertrag und weitere Dokumente bei einer Kontrolle rasch vorgelegt werden können.
Haben Sie eine konkrete Route durch die Schweiz?
Senden Sie uns Abfallcode, Beschreibung und Zusammensetzung, Be- und Entladeländer, Transitstaaten und das geplante Verfahren in der Anlage. Permitra hilft Ihnen, vor dem ersten Auftrag das richtige Verfahren und die erforderlichen Dokumente zu bestimmen.
Offizielle Quellen und weiterführende Informationen
- BAFU, Auswirkungen der Verordnung (EU) 2024/1157 auf die Schweiz, Juli 2026 (französische Fassung).
- BAFU, Transboundary movement of waste, Ausgabe 2025, überarbeitet am 30. September 2026.
- BAFU, Formular Anhang VII und Mustervertrag nach Artikel 18.
- BAFU, keine Registrierungspflicht für Abfalltransporteure in der Schweiz.
- Europäische Kommission, Verordnung 2026/1703 betreffend die Schweiz.
- BAFU, stillschweigende Durchfuhrzustimmung, Stand 1. Oktober 2026.
- Europäische Kommission, DIWASS und Übergangspraxis für Anhang VII.