DIWASS und Anhang VII beim Abfalltransport: Pflichten für Beförderer 2026 und 2027

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  • 2026-10-15
Permitra • DIWASS / Annex VII • 2026–2027

DIWASS und Anhang VII beim Abfalltransport: Pflichten für Beförderer 2026 und 2027

Sie transportieren Abfälle zwischen EU-Staaten? Erfahren Sie, wann Anhang VII in Papierform noch zulässig ist, was sich 2027 ändern soll und wie Sie Fahrer und Disposition auf Kontrollen vorbereiten.

Verordnung (EU) 2024/1157Leitfaden für Transportunternehmen
Die kurze Antwort

Anhang VII ist in Papierform noch zulässig, es gelten jedoch neue Anforderungen

Bis zum 31. Dezember 2026 akzeptiert die polnische Umweltinspektion GIOŚ Anhang VII außerhalb von DIWASS in Papierform, sofern das neue Formular verwendet wird und ein Vertrag gemäß Artikel 18 vorliegt. Ab dem 1. Januar 2027 soll die elektronische Abwicklung nach Artikel 18 über DIWASS oder angebundene Systeme nach dem angekündigten Zeitplan verpflichtend werden. Die Verordnung insgesamt wird dadurch nicht aufgeschoben: Für Notifizierungen ist DIWASS bereits seit dem 21. Mai 2026 vorgeschrieben, vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen.

Vor Annahme eines Auftrags

Drei getrennte Prüfungen

  • Abfall: Anhang VII oder Notifizierung?
  • Unternehmen: DIWASS-Registrierung und nationale Berechtigungen.
  • Route: Dokumente, polnisches SENT-System, ADR und Zoll — soweit anwendbar.

01

Drei Termine für die Transportdokumentation

Unterscheiden Sie bei der Planung von Transporten Ende 2026 zwischen dem Notifizierungsverfahren und den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 (Anhang VII). Dafür gelten unterschiedliche Einführungszeitpläne.

21.05.2026

Neue Verordnung anwendbar

DIWASS bei Notifizierungen; neues Formular nach Anhang VII und neue Vertragsanforderungen.

15.11.2026

Geplanter Modulstart

Angekündigter Produktivstart für die elektronische Bearbeitung von Anhang VII.

01.01.2027

Elektronischer Anhang VII verpflichtend

Angekündigtes Ende der übergangsweisen Papierabwicklung nach Artikel 18.

Die Termine beruhen auf der unten verlinkten Mitteilung der polnischen GIOŚ. Prüfen Sie den Umsetzungsstand unmittelbar vor dem Transport; der Novembertermin bezeichnet einen geplanten Start.

Was ist im Übergangszeitraum zulässig? Bis zum 31.12.2026 akzeptiert die GIOŚ die Erstellung und Übermittlung von Anhang VII sowie des Vertrags in Papierform außerhalb von DIWASS. Das neue Formular, der erforderliche Vertrag und alle übrigen Bedingungen der jeweiligen Verbringung bleiben vorgeschrieben. Prüfen Sie bei internationalen Routen auch die Positionen der anderen zuständigen Behörden. Es handelt sich um eine administrative Übergangspraxis, nicht um eine Verschiebung der gesamten Verordnung.

02

Was ist DIWASS, und ist es eine Genehmigung?

DIWASS (Digital Waste Shipment System) ist das EU-System für den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. Es dient unter anderem der Abwicklung von Notifizierungen, Begleitformularen und Dokumenten nach Anhang VII.

System

DIWASS

Elektronischer Informationsaustausch und Identifizierung der Beteiligten.

Verbringungsverfahren

Anhang VII / PIC

Bestimmt, ob allgemeine Informationspflichten ausreichen oder eine vorherige Zustimmung erforderlich ist.

Nationales Recht

BDO / §53 / VIHB…

Berechtigungen und Registrierungen für Abfalltransporte in den jeweiligen Staaten.

Ein DIWASS-Konto ersetzt keine nationale Erlaubnis oder Registrierung als Abfallbeförderer. Beispiele sind der entsprechende BDO-Eintrag in Polen, die Anzeige nach §53 oder die Erlaubnis nach §54 KrWG in Deutschland und die VIHB-Registrierung in den Niederlanden. Anforderungen und Ausnahmen hängen von der Rolle des Unternehmens und dem jeweiligen Land ab; diese Beispiele gelten nicht als unionsweit austauschbare Nachweise.

03

Entscheidungshilfe: Anhang VII oder Notifizierung?

Beginnen Sie nicht mit der Frage, ob der Abfallschlüssel einen Stern trägt. Klären Sie zunächst Zusammensetzung, Basel-/OECD-Eintrag, Zweck der Verbringung, beteiligte Staaten und Bestimmungsanlage.

AUFTRAG ZUM ABFALLTRANSPORT
Erfüllen Abfall, Route und Zweck die Voraussetzungen der Informationspflichten nach Artikel 18?

JA — nach Prüfung

ANHANG VII

Allgemeine Informationspflichten für geeignete Verbringungen zur Verwertung.

  • Neues Formular nach Anhang VII
  • Vertrag nach Artikel 18
  • Bestätigte Angaben zu allen Beteiligten
  • Papierabwicklung 2026 unter den genannten Bedingungen möglich

NEIN / Zustimmung erforderlich

NOTIFIZIERUNG (PIC)

Vor dem Transport ist das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung erforderlich.

  • Notifizierungsunterlagen
  • Gültige Zustimmungen der zuständigen Behörden
  • Begleitformular
  • Abwicklung über DIWASS seit dem 21.05.2026, vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen

In bestimmten Fällen ist eine Verbringung verboten und nicht lediglich notifizierungspflichtig. Entscheiden Sie das Verfahren nicht allein anhand des EWC-/AVV-Schlüssels.

Ein typischer Fehler Die Schlüssel 15 01 02 oder 19 12 04 bezeichnen Abfallarten im europäischen Abfallverzeichnis. Sie belegen noch nicht, dass die Verbringung der grünen Liste zugeordnet werden kann und Anhang VII ausreicht. Entscheidend sind tatsächliche Zusammensetzung, Verunreinigungen, Eintrag in den Basel-/OECD-Listen, Bestimmungsland und Verwertungsverfahren.

Weiterführender Beitrag: Grüne oder gelbe Liste? Warum der EWC-Schlüssel allein nicht ausreicht — in der Permitra-Wissensdatenbank (Polnisch).

04

Anhang VII 2026: neues Formular und Vertrag

Für Verbringungen nach Artikel 18 gilt das neue Formular nach Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157. Es enthält Angaben zu Beteiligten, Abfall, Verfahren, Orten, Route und Beförderern. Ein CMR-Frachtbrief allein ersetzt Anhang VII nicht.

Wer erstellt das Dokument und wann?

Die Person, die die Verbringung veranlasst, ist für die Vorbereitung der Informationen verantwortlich. Die erforderlichen Angaben müssen grundsätzlich mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Verbringung übermittelt werden; die tatsächliche Menge, Angaben zu den Beförderern und gegebenenfalls die Containernummer können spätestens vor Beginn ergänzt werden. Im Übergangszeitraum gelten die maßgeblichen Regelungen zur Papierabwicklung. Bei elektronischer Abwicklung müssen die Informationen nach Artikel 18 Absatz 6 auch ohne Internetverbindung im Fahrzeug verfügbar sein.

Vertrag nach Artikel 18: muss er im Fahrerhaus liegen?

Zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger muss ein Vertrag bestehen, der die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Betreibt der Empfänger die Verwertungsanlage nicht selbst, muss deren Betreiber ebenfalls unterzeichnen. Bei Verbringungen zwischen zwei Einrichtungen derselben juristischen Person kann deren Erklärung den Vertrag ersetzen.

Der Vertrag ist den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Eine allgemeine Pflicht, dass jeder Fahrer eine vollständige Papierkopie mitführen muss, besteht jedoch nicht. Organisatorisch empfiehlt sich ein Zugriff im Fahrerhaus oder unverzüglich über die Disposition.

05

Wie bereiten Sie die DIWASS-Registrierung Ihres Unternehmens vor?

Nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte können nicht einfach frei in das elektronische Dokument eingetragen werden. Beförderer, Empfänger und Anlage müssen in DIWASS auswählbar sein, wenn die Verbringung darüber abgewickelt wird.

1

EU-Login-Konto erstellen

Richten Sie das Konto für die Person ein, die das Unternehmen vertritt. Verlangt die zuständige Behörde ein angebundenes nationales System, beachten Sie den vorgegebenen Zugangsweg.

2

Wirtschaftsbeteiligten registrieren

Geben Sie Firmenname, Kennnummern, Anschrift und Tätigkeiten korrekt an. Ermitteln Sie die für das Unternehmen zuständige Behörde.

3

Validierung abschließen

Prüfen Sie den Status und mögliche Anforderungen der Behörde. Ein eingereichter Antrag allein bedeutet noch keine aktive Registrierung.

4

Rollen und Dokumentenzugriff prüfen

Legen Sie fest, wer Dokumente, Bestätigungen und Datenänderungen bearbeitet. Üben Sie den Ablauf vor 2027.

Auch Beteiligte aus Drittstaaten können eine Registrierung benötigen Nach Erläuterung der Europäischen Kommission müssen Wirtschaftsbeteiligte und Behörden aus Drittstaaten bei Verbringungen aus der EU, in die EU oder durch die EU in DIWASS verfügbar sein. Die Registrierung dient der technischen Identifizierung; nicht jeder Beteiligte muss deshalb selbst im System tätig werden.

Offizielle Anleitung und Zugang: Europäische Kommission — DIWASS und Polnische GIOŚ — DIWASS-Informationsstelle.

06

Was prüft der Beförderer, was der Organisator?

Bereich Vorrangig Organisator / Auftraggeber Beförderer / Disposition
Einstufung Abfall, Verfahren und Anlage bestätigen. Übereinstimmung der Unterlagen mit Ladung und Route prüfen; Abweichungen klären.
Anhang VII / PIC Dokument erstellen und erforderliche Zustimmungen sowie Vertrag sicherstellen. Befördererdaten, Aktualisierungen und rollenbezogene Bestätigungen.
DIWASS Beteiligte identifizieren und Informationsaustausch vorbereiten. Aktive Registrierung und Benutzerrechte im erforderlichen Umfang.
Route Staaten, Anlage und Verbringungsverfahren. Abfallrechtliche Berechtigungen entlang der Route, CMR, nationale Dokumente sowie ADR/SENT/Zoll, soweit anwendbar.

Dies ist eine organisatorische Aufgabenverteilung, keine automatische Übertragung rechtlicher Verantwortung. Die konkreten Pflichten richten sich nach den tatsächlichen Rollen und den Vorschriften für die jeweilige Verbringung.

DIWASS ≠ BDO ≠ SENT DIWASS betrifft den Austausch von Verbringungsdokumenten, BDO die entsprechende polnische Registrierung und SENT die polnische Überwachung bestimmter Transporte. Kein System ersetzt das andere.

Mehr erfahren: BDO für ausländische Abfallbeförderer (Polen; Beitrag auf Polnisch) und SENT — Leitfaden und Checkliste (Polen; Beitrag auf Polnisch).

07

Zwei Checklisten vor der Beladung

Trennen Sie die Prüfung im Büro von der Kontrolle durch den Fahrer. So lassen sich Unstimmigkeiten vor der Abfahrt und nicht erst bei einer Straßenkontrolle erkennen.

Spedition / Disposition
Geklärt, ob das beförderte Material Abfall ist.
EWC-/AVV-Schlüssel und Basel-/OECD-Eintrag geprüft.
Verfahren nach Anhang VII oder PIC bestätigt.
Empfänger, Anlage und Verwertungsverfahren geprüft.
DIWASS-Registrierung und nationale Berechtigungen geprüft.
Vertrag sowie gegebenenfalls SENT, ADR und Zoll geklärt.
Übereinstimmung der Dokumente und Kontaktdaten geprüft.
Fahrer
Ich habe das richtige Dokument nach Anhang VII oder die erforderlichen Notifizierungsunterlagen.
In den Dokumenten ist der richtige Beförderer angegeben.
Abfallart und Menge stimmen mit der Ladung überein.
Route, Empfänger und Anlage sind korrekt.
Ich habe den CMR-Frachtbrief und die erforderlichen nationalen Dokumente.
Bei einer Kontrolle kann ich den Vertrag beschaffen und die Disposition erreichen.
Ich kenne das Vorgehen bei Fehlern oder fehlender Verbindung; die Verbringungsdaten bleiben im Fahrzeug verfügbar.

08

Routen außerhalb der EU: zusätzliche Prüfung

Die Schweiz und die Ukraine zeigen, warum derselbe Abfallschlüssel nicht immer dieselben Dokumente bedeutet. Neben EU-Recht gelten Anforderungen des Drittstaats, gegebenenfalls Zollformalitäten und besondere Ein- und Ausfuhrregeln. Dieser Leitfaden bestätigt keine konkrete Drittstaatenroute als zulässig.

Eine DIWASS-Registrierung erlaubt nicht automatisch die Ausfuhr in jedes Land. Je nach Fall ist eine Notifizierung erforderlich oder die Verbringung verboten.

09

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht Anhang VII in Papierform bis zum 31. Dezember 2026 aus?

Die GIOŚ akzeptiert in diesem Zeitraum die Papierabwicklung nach Artikel 18 außerhalb von DIWASS, sofern das neue Formular verwendet wird, der erforderliche Vertrag vorliegt und die übrigen Pflichten erfüllt sind. Bei Routen durch andere Staaten ist auch deren Behördenpraxis zu prüfen.

Was ändert sich am 1. Januar 2027?

Nach dem angekündigten Zeitplan sollen Dokumente nach Anhang VII elektronisch über DIWASS oder angebundene Systeme bearbeitet werden. Prüfen Sie vor dem ersten Transport die aktuellen Mitteilungen der Kommission und der zuständigen Behörde.

Benötigt jeder Beförderer ein DIWASS-Konto?

Nach Angaben der Kommission müssen Beteiligte an Verbringungen aus der EU, in die EU oder durch die EU registriert sein, damit sie in elektronischen Dokumenten auswählbar sind. Dazu gehören Beförderer. Die Unternehmensregistrierung ist vom persönlichen Benutzerkonto zu unterscheiden und ersetzt keine nationalen Berechtigungen.

Kann jeder nicht gefährliche Abfall mit Anhang VII befördert werden?

Nein. Zusammensetzung, Basel-/OECD-Eintrag, Bestimmungsland, Zweck und Anlage müssen geprüft werden. Der sechsstellige EWC-/AVV-Schlüssel allein genügt nicht.

Muss der Fahrer einen Papiervertrag im Fahrerhaus haben?

Der Vertrag muss auf Verlangen der Behörden verfügbar sein. Eine allgemeine Pflicht, dass jeder Fahrer eine vollständige Papierkopie mitführt, besteht jedoch nicht. Wir empfehlen einen sofortigen Zugriff.

Ersetzen BDO-Eintrag oder CMR den Anhang VII?

Nein. BDO betrifft die nationale Registrierung in Polen, CMR dokumentiert den Straßentransport, und Anhang VII ist bei bestimmten Abfallverbringungen erforderlich. Die Dokumente erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Unterstützung durch Permitra

Sie haben einen Abfalltransportauftrag und wissen nicht, welche Unterlagen erforderlich sind?

Senden Sie uns Abfallschlüssel und Beschreibung, geplante Route, Sitzstaat des Beförderers sowie Angaben zur Anlage. Wir helfen, das Verfahren und die erforderlichen Formalitäten vor der Abfahrt zu klären.

Unsere Mission ist es, Unternehmen wie Ihrem dabei zu helfen, neue Märkte zu erschließen, höhere Margen zu erzielen und stressfrei die notwendigen Genehmigungen für den Abfalltransport in ganz Europa zu erhalten.

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